15 Jan. 2025

Gesetzesänderungen 2025 – Teil 2

Liebe Unioner,

bereits in meinem letzten Artikel hatte ich Euch über einige Änderungen, die uns in 2025 erwarten, informiert.

Dazu heute noch ein bisschen mehr.

Eine wichtige Neuheit, die in diesem Jahr auf uns zu kommt und vielleicht schon einige erreicht hat, ist die Änderung der Grundsteuer. Diese wird nun ab diesem Jahr nach einem neuen Modell erhoben. Entscheidend für die jeweilige Höhe der Grundsteuer wird künftig insbesondere auch das Umfeld der Immobilie sein. Das heißt, sofern die Nachbarschaft attraktiver und ein Aufschwung erlebt hat, wird die Steuer angehoben werden. Sollte in der Nachbarschaft eher ein strukturschwaches Gebiet vorhanden sein, wird es auch vorkommen, dass die Grundsteuer geringer ausfällt als sie jetzt ist. Nun werden vielleicht einige sagen, ich habe ja sowieso kein Grundstück und das interessiert mich nicht. Die Änderung wird aber auch alle Mieter betreffen, da regelmäßig im Rahmen der Betriebskostenabrechnung die Grundsteuer vom Eigentümer und Vermieter auf den Mieter umgelegt wird.

Wichtig ist auch, wenn man zukünftig sicherstellen möchte, dass bestimmte Schriftstücke pünktlich zugestellt werden, zu beachten, dass aufgrund einer Änderung zukünftig nur noch die Pflicht seitens der Deutschen Post besteht, erst nach drei Werktagen zustellen zu müssen. Somit ändert sich auch die sogenannte Zugangsfiktion von Verwaltungsakten. Dies bedeutet, dass gemäß den entsprechenden Regelungen in der Verwaltungsverfahrensordnung die Zugangsfiktion erst nach vier Tagen gilt. Zugangsfiktion bedeutet in der Praxis, dass, wenn man z.B. einen behördlichen Bescheid erhält, bei dem kein Zugangsnachweis, z.B. durch Unterschrift, erfolgen muss, dieser spätestens nach vier Tagen nach Ausstellungsdatum des Bescheides als zugestellt gilt.

Ein weiterer Streitherd ist nun auch geklärt worden. Mieter hatten bereits früher die Möglichkeit, wenn sie eine Betriebskostenabrechnung bekommen haben, die Belege zu überprüfen. Das war in § 259 BGB geregelt. Nunmehr ist hierfür eine Norm speziell in den mietrechtlichen Bestimmungen in § 556 BGB aufgenommen worden, wobei klargestellt worden ist, dass Vermieter ausdrücklich berechtigt sind, die Belege auch elektronisch bereitzustellen.

Im Sinne des Umweltschutzes hat man ebenso einige Veränderungen vorgenommen. Im nationalen Recht wird es zunächst eine Anpassung an die EU-Batterieverordnung geben. Diese wird am 18. August 2025 in Kraft treten. Danach können neben den Batterien, die bis jetzt schon abgenommen werden mussten, nun auch ausgediente Batterien von E-Bikes oder E-Scootern abgegeben werden. Die Rücknahmestellen sind entsprechend verpflichtet, aufgrund der oben genannten Regelungen diese Batterien anzunehmen.

Grundsätzlich sind auch einige Entsorgungsregelungen verändert worden. So dürfen ab 2025 keine Textilien mehr über die Restmülltonne entsorgt werden. Dies bedeutet, dass künftig Kleidung, Bettwäsche, Handtücher, Vorhänge und sonstige Gebrauchstextilien über den Altkleidercontainer entsorgt werden müssen. Ausnahmen gelten hier nur in Bezug auf stark verschmutzte Textilien, diese dürfen wiederum ausnahmsweise in der Restmülltonne entsorgt werden.

Ob es in Berlin nun auch endlich Fortschritte beim Abbau der Bürokratie in der Verwaltung gibt, bleibt abzuwarten. Hier wird schon seit Jahren über einen entsprechenden Bedarf von Veränderungen gesprochen, z.B. beim Stellen von Anträgen, bzw. bei Anmeldungen oder Abmeldungen. Hoffen wir einmal, dass das dieses Jahr Fortschritte macht und langfristige Termine beim Bürgeramt oder anderen Behörden der Vergangenheit angehören.

Eisern Union

Dirk Gräning
Rechtsanwalt